Zweites Gesetz (5. Mose)

Zweites Gesetz (D)

(5. Mose)

(5. Mose IV 44) Dies ist das Gesetz, das Mose den Israeliten im Namen Jahwes östlich vom Jordan verkündete:

Vorspruch. (VI 4) Höre, Israel, Jahwe ist unser Gott, Jahwe allein. (5) Und du sollst Jahwe, deinen Gott, lieben von ganzem Herzen, von ganzer Seele und mit aller Kraft.

(6) Die Worte, die ich dir heute gebiete, seien dir ins Herz geschrieben! (7) Schärfe sie deinen Kindern ein, sprich von ihnen, wenn du im Hause sitzst und wenn du auf der Straße gehst, wenn du dich niederlegst und wenn du aufstehst! (8) Binde sie als Zeichen an deine Hand und als Stirnschmuck zwischen deine Augen, (9) schreib sie an die Pforten deines Hauses und an deine Tore!

(VII 12) Wenn du meinem Gesetze gehorchst und danach handelst, so wird auch Jahwe, dein Gott, den Bund halten und dir die Gnade bewahren, die er deinen Vätern geschworen hat, (13) und dich lieben, segnen und mehren, segnen die Frucht deines Leibes und die Frucht deines Feldes, dein Korn, deinen Wein und dein Öl, die Zucht deiner Rinder und den Wurf deiner Schafe.

Warnung vor heidnischem Aberglauben. (XVIII 9) Wenn du in das Land kommst, das Jahwe, dein Gott, dir geben will, so sollst du dich nicht an die Greuel der dortigen Völker gewöhnen. (10) Es soll sich bei dir niemand finden, der seinen Sohn oder seine Tochter durchs Feuer gehen läßt, kein Wahrsager, Zeichendeuter, Schlangenbeschwörer oder Zauberer, (11) kein Bannsprecher, Geisterbeschwörer oder Totenbefrager. (12) Denn ein Greuel ist Jahwe, deinem Gotte, jeder, der solches tut.

Ausrottung der Götzendiener. (XVII 2) Wenn sich bei dir jemand findet, es sei Mann oder Frau, der tut, was Jahwe, deinem Gott, mißfällt, (3) indem er anderen Göttern dient und sie anbetet, die Sonne, den Mond oder das Himmelsheer, (5) so sollst du jenen Mann oder jene Frau zum Tor hinaus führen und sie zu Tode steinigen. (7) Die Zeugen sollen zuerst die Hand zum Wurf gegen die erheben, danach das übrige Volk. So sollst du das Böse aus deiner Mitte ausrotten.

Zerstörung der kanaanitischen Opferstätten. (XII 2) Zerstören sollt ihr all die Stätten, wo die Völker, die ihr bezwingen werdet, ihre Götter verehren auf hohen Bergen, auf Hügeln oder unter grünen Bäumen. (3) Ihre Altäre sollt ihr niederreißen, ihre Malsteine zerschlagen, ihre Ascheren umhauen, die Bilder ihrer Götter verbrennen und ihren Namen austilgen von den Stätten.

Opfer für Jahwe nur an der von ihm erwählten Stätte. (5) Nur die Stätte sollt ihr aufsuchen, die Jahwe aus all euren Stämmen als Wohnsitz seines Namens erwählen wird, (6) dorthin bringen eure Brandopfer, Schlachtopfer, Zehnten, Geschenke und Erstlinge (7) und dort vor Jahwe das Opfermahl halten und fröhlich sein mit euren Familien über alles, was ihr mit eurer Hände Arbeit erworben und womit Jahwe euch gesegnet hat.

Opfer der Erstgeburt. (XV 19) Alle männlichen Erstlinge deiner Rinder, Schafe und Ziegen weihe Jahwe, deinem Gotte! Mit den Erstlingen deiner Rinder darfst du nicht arbeiten, und die Erstlinge deiner Schafe und Ziegen darfst du nicht scheren.

Die großen Feste. (XVI 1) Im Monat Abib feiere Jahwe, deinem Gotte, das Passah, denn in diesem Monat hat Jahwe dich zur Nacht aus Ägypten geführt. (2) Schlachte für Jahwe als Passah Schafe, Ziegen und Rinder an der Stätte, die er als Wohnsitz seines Namens erwählen wird, (5) nicht aber an einem beliebigen Orte, (6) abends, wenn die Sonne untergeht, in der Zeit deines Auszuges aus Ägypten. (7) Koch und iß an der Stätte; am Morgen aber mach dich wieder auf den Heimweg!

(9) Sieben Wochen nach Beginn der Kornmahd (10) feiere Jahwe das Wochenfest mit freiwilligen Gaben, je nachdem Jahwe dich gesegnet hat! (11) Und sei fröhlich vor Jahwe mit deinen Söhnen und Töchtern, deinen Knechten und Mägden, den Lewiten und Fremden, den Waisen und Witwen an der Stätte, die Jahwe als Wohnsitz seines Namens erwählen wird!

(13) Das Laubhüttenfest[1] feiere sieben Tage, wenn du die Ernte von Tenne und Kelter eingebracht hast! (14) Und sei fröhlich an deinem Feste mit deinen Söhnen und Töchtern, deinen Knechten und Mägden, den Lewiten und Fremden, den Waisen und Witwen an der Stätte, die Jahwe als Wohnsitz seines Namens erwählen wird!

Gelübde. (XXIII 22) Wenn du Jahwe etwas gelobt hast, so säume nicht, dein Gelübde zu erfüllen. Denn du würdest dich versündigen, und Jahwe würde es gewiß von dir einfordern.

Einkommensteuer. (XIV 28) Am Ende jedes dritten Jahres sollst du ein volles Zehntel des Ertrages dieses Jahres abliefern, (29) damit die Lewiten, die ja keinen Grundbesitz bei dir haben werden, und die Fremden, Waisen und Witwen deines Ortes sich satt essen können und Jahwe seine Arbeit segne.

Zinsnahme. (XXIII 20) Von deinen Volksgenossen darfst du keinen Zins nehmen, weder für Geld noch für Lebensmittel noch für irgend etwas, das man gegen Zinsen verleiht. (21) Von den Fremden aber magst du Zins nehmen.

Nachlese für Fremde, Waisen und Witwen. (XXIV 19) Wenn du beim Einfahren der Ernte eine Garbe auf dem Felde vergessen hast, sollst du nicht umkehren sie zu holen. Dem Fremden, der Waise, der Witwe soll sie gehören, damit Jahwe deine Arbeit segne! (20) Und wenn du einen Ölbaum abgeklopft hast, sollst du nicht auch noch die Zweige absuchen. Dem Fremden, der Waise, der Witwe soll es gehören! (21) Und wenn du deinen Weinberg abgeerntet hast, sollst du nicht Nachlese halten. Dem Fremden, der Waise, der Witwe soll es gehören!

Mundraub. (XXIII 25) Wenn du den Weinberg eines anderen betrittst, darfst du Trauben essen nach Belieben, bis du satt bist; in ein Gefäß aber darfst du nichts tun. (26) Und wenn du das Kornfeld eines anderen betrittst, darfst du mit der Hand Ähren abreißen; die Sichel aber darfst du nicht daran legen.

Sabbatruhe. (V 12) Heilige den Sabbat! (13) Sechs Tage sollst du arbeiten und deinen Geschäften nachgehen; (14) aber der siebte Tag ist ein Ruhetag, Jahwe, deinem Gott, geweiht; da sollst du keine Arbeit tun, weder du, noch dein Sohn, noch deine Tochter, noch dein Knecht, noch deine Magd, noch dein Rind, noch dein Esel, noch sonst eines von deinem Vieh, noch der Fremde, der bei dir wohnt, damit dein Knecht und deine Magd sich ausruhen können wie du.

Fürsorge fürs Vieh. (XXV 4) Du sollst dem Ochsen, wenn er drischt, nicht das Maul zubinden.

Taglöhner. (XXIV 14) Einen armen Taglöhner darfst du nicht ausbeuten, er sei Volksgenosse oder Fremder. (15) Täglich sollst du ihm seinen Lohn auszahlen, ehe die Sonne untergeht.

Entlaufene Sklaven. (XXIII 16) Einen Sklaven, der vor seinem Herrn zu dir geflohen ist, sollst du seinem Herrn nicht ausliefern. (17) Er darf bei dir wohnen bleiben in der Ortschaft, die er sich aussucht; und du darfst ihn nicht ausbeuten.

Volksgemeinschaft. (XXII 1) Wenn du siehst, daß ein Rind oder Schaf eines Volksgenossen sich verlaufen hat, so versage deine Hilfe nicht, sondern bring es ihm zurück! (2) Wohnt er nicht in deiner Nähe oder ist er dir unbekannt, so führ es in deinen Stall! Es soll bei dir bleiben, bis dein Volksgenosse es sucht; dann gib es ihm zurück! (3) Ebenso verfahre mit seinem Esel, seinem Mantel und jedem Gegenstande, der ihm abhanden gekommen ist!

(8) Baust du ein neues Haus, so bring ein Geländer am Dache an, damit du nicht Blutschuld auf dein Haus lädst, wenn jemand hinunterstürzt!

Gerichtszeugen. (XIX 15) Nicht soll ein einzelner Zeuge genügen, wenn es sich um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt. Nur auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen hin darf eine Verurteilung erfolgen. (16) Tritt ein falscher Zeuge als Ankläger auf, (18) so sollen die Richter die Sache sorgfältig untersuchen; und stellt es sich heraus, daß der Zeuge gelogen hat, (19) so sollst du ihm antun, was er dem anderen anzutun gedachte, (21) und kein Erbarmen kennen: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!

Freistätten. (2) Du sollst drei Stätten bestimmen in dem Lande, das Jahwe dir zu eigen gibt, (3) damit dorthin fliehen kann, wer einen erschlagen hat. (4) Und so soll man es mit dem Totschläger halten, der dorthin flieht: Wenn er unvorsätzlich einen erschlagen hat (5) – z.B. wenn zwei zusammen in den Wald gehen und der eine holt mit der Axt aus, um einen Baum zu fällen, das Eisen aber fliegt vom Stiel ab und trifft den anderen tödlich –, der mag in eine dieser Stätten fliehen, um sein Leben zu retten, (6) damit nicht der Bluträcher in seiner Wut ihn einholt und totschlägt, obwohl er nicht des Todes schuldig ist. (11) Wenn aber jemand einem anderen auflauert, ihn überfällt und totschlägt und dann in eine dieser Stätten flieht, (12) so sollen die Ratsherren seiner Stadt ihn von dort holen lassen und dem Bluträcher übergeben, damit er sterbe.

Widerspenstige Söhne. (XXI 18) Hat jemand einen frechen und widerspenstigen Sohn, der auf die Mahnungen seiner Eltern trotz Züchtigung nicht hört, (19) so sollen ihn seine Eltern vor die Ratsherren der Stadt führen (20) und ihnen sagen: „Dieser unser Sohn ist frech und widerspenstig und will auf unsere Mahnungen nicht hören.“ (21) Dann sollen ihn die Ratsherren zu Tode steinigen. So sollst du das Böse aus deiner Mitte austilgen; und ganz Israel soll es hören und sich fürchten.

Keine Sippenhaftung! (XXIV 16) Die Väter sollen nicht wegen ihrer Söhne und die Söhne nicht wegen ihrer Väter getötet werden, sondern jeder nur für sein eigenes Vergehen.

Bestattung Gehenkter. (XXI 22) Hat jemand ein todeswürdiges Verbrechen begangen und ist getötet und gehenkt worden, (23) so darf sein Leichnam nicht über Nacht hängen bleiben, sondern du mußt ihn noch am gleichen Tage begraben; denn ein Gehenkter ist von Gott verflucht, du aber darfst das Land nicht verunreinigen, das Jahwe dir zu eigen gibt.

Prügelstrafe. (XXV 1) Wenn zwei Männer, die miteinander in Streit geraten sind, vor Gericht erscheinen, (2) so soll der Richter dem Schuldigen in seiner Gegenwart so viele Schläge geben lassen, wie er verdient. (3) Vierzig Schläge darf er ihm geben lassen, nicht mehr.

Pfändung. (XXIV 6) Du darfst nicht die Handmühle oder den Mühlstein pfänden; denn das hieße das Leben selbst pfänden.

Vergewaltigung einer Braut. (XXII 23) Trifft jemand mit einer Jungfrau, die verlobt ist, in der Stadt zusammen, und liegt bei ihr, (24) so sollt ihr sie beide zum Tor der Stadt hinausführen und zu Tode steinigen: das Mädchen, weil es, obwohl in der Stadt, nicht geschrien hat; den Mann, weil er die Braut eines anderen vergewaltigt hat. So sollst du das Böse aus deiner Mitte austilgen.

(25) Trifft aber der Mann das Mädchen auf dem Felde und tut ihm dort Gewalt an, so soll der Mann allein sterben. (26) Dem Mädchen aber sollst du nichts tun, es hat keine Sünde begangen, die den Tod verdiente. (27) Denn wenn sie auch geschrien hätte, so war doch niemand da, der ihr helfen konnte.

Ehe mit einer Kriegsgefangenen. (XXI 10) Wenn du gegen deine Feinde in den Krieg ziehst und Jahwe sie in deine Hand gibt, du Gefangene machst (11) und unter den Gefangenen ein schönes Mädchen siehst, das du gern zur Frau nehmen möchtest, (12) so führ sie in dein Haus, damit sie dort ihre Haare schere, sich die Nägel schneide, (13) ihre Gefangenenkleider ablege und ihre Eltern einen Monat lang beweine! Dann magst du zu ihr gehen und sie zur Frau nehmen. (14) Wenn sie dir später nicht mehr gefällt, so sollst du sie freilassen; verkaufen darfst du sie nicht.

Schutz der Ehefrau gegen Verleumdung durch ihren Mann. (XXII 13) Wenn jemand eine Frau nimmt, mit ihr verkehrt, sie dann aber nicht mehr mag (14) und sie nun in schlechten Ruf bringt durch die Behauptung, er habe sie nicht als Jungfrau bekommen, (15) sollen die Eltern der Frau die Zeichen ihrer Jungfrauschaft hinaus zum Tor vor die Ratsherren bringen, (16) und der Vater soll zu ihnen sagen: „Ich habe meine Tochter diesem Manne zur Frau gegeben; und nun er sie nicht mehr mag, (17) verleumdet er sie und behauptet, er habe sie nicht als Jungfrau bekommen. Hier ist das Zeichen der Jungfräulichkeit meiner Tochter!“ Dabei sollen sie das Brauthemd vor den Ratsherren ausbreiten. (18) Dann sollen die Ratsherren den Mann züchtigen, (19) ihm eine Buße von hundert Silberlingen für den Vater der Frau wegen Verleumdung seiner Tochter auferlegen und dem Manne verbieten, seine Frau je zu verstoßen. (20) Erweist sich aber die Beschuldigung als wahr, (21) so soll man die Frau vor die Tür ihres Elternhauses führen, und die Männer der Stadt sollen sie zu Tode steinigen, weil sie eine Schandtat in Israel begangen und in ihrem Elternhaus Unzucht getrieben hat.

Erbrecht der Erstgeborenen. (XXI 15) Hat ein Mann zwei Frauen, von denen er die eine bevorzugt, die andere zurücksetzt, und beide gebären ihm Söhne, der Erstgeborene aber stammt von der Zurückgesetzten, (16) so darf der Mann, wenn er seinen Besitz vererbt, dem Sohn der Bevorzugten nicht das Erstgeburtsrecht zusprechen zum Nachteil des anderen, der wirklich der Erstgeborene ist, (17) sondern muß den Sohn der Zurückgesetzten als Erstgeborenen anerkennen und ihm als dem Erstling seiner Kraft zwei Drittel seines Vermögens geben.

Ehebruch des Mannes. (XXII 22) Wird ein Mann dabei ertappt, daß er bei einer verheirateten Frau liegt, so müssen beide sterben, der Mann und die Frau. So sollst du das Böse aus Israel ausrotten.

Religiöse Prostitution. (XXIII 18) Unter den israelitischen Mädchen und Knaben soll es keine Geweihten geben. (19) Auch darfst du nicht Hurenlohn oder Hundegeld auf irgend ein Gelübde hin in das Haus Jahwes, deines Gottes, bringen; denn beide sind Jahwe ein Greuel.[2]

Bestrafung schamloser Rohheit. (XXV 11) Wenn zwei Männer sich prügeln und die Frau des einen hinläuft, um ihren Mann aus der Hand dessen, der ihn schlägt, zu befreien, indem sie den anderen bei den Schamteilen packt, (12) so hau ihr die Hand ab ohne Erbarmen!

Schwagerehe. (5) Wenn Brüder bei einander wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so soll seine Witwe sich nicht nach auswärts verheiraten, sondern ihr Schwager soll sie zur Frau nehmen; (6) und der erste Sohn, den sie gebiert, soll als Sohn seines verstorbenen Bruders gelten, damit dessen Name in Israel nicht erlösche. (7) Wenn aber der Mann keine Lust hat, seine Schwägerin zu heiraten, (8) und dies vor den Ratsherren der Stadt erklärt, (9) so soll seine Schwägerin ihm den Schuh vom Fuße ziehen und ihm ins Gesicht spucken und sagen: „So gehe es jedem, der seines Bruders Haus nicht bauen will!“ (10) Und er soll fortan der Barfüßer heißen.

Ehescheidung. (XXIV 1) Wenn jemand eine Frau nimmt, sie ihm dann aber nicht gefällt, und er ihr einen Scheidebrief ausstellt und sie fortschickt (2), und sie einen anderen heiratet, der aber eines Tages sie auch nicht mehr mag und ihr einen Scheidebrief ausstellt oder stirbt, (4) so darf ihr erster Mann sie nicht wieder zur Frau nehmen, nachdem sie unrein geworden ist, denn das wäre Jahwe ein Greuel; du darfst aber das Land, das Jahwe dir zu eigen gibt, nicht mit Sünde beflecken.

Kleidung. (XXII 5) Eine Frau darf nicht Männerkleider tragen und ein Mann nicht Frauenkleider; denn wer solches tut ist Jahwe, deinem Gott, ein Greuel.

Krieg. (XX 1) Wenn du gegen deine Feinde in den Krieg ziehst und Rosse und Wagen erblickst und ein Heer, das dir an Zahl überlegen ist, so fürchte dich nicht vor ihnen! Denn Jahwe, dein Gott, der dich aus Ägypten herausgeführt, ist mit dir. (5) Doch sollen dann die Obersten dem Heere sagen: „Wer ein Haus gebaut, aber noch nicht eingeweiht hat, der trete ab und kehre heim, damit nicht, wenn er im Kampfe fällt, ein anderer es einweihe! (6) Und wer einen Weinberg gepflanzt, aber noch nicht davon geerntet hat, der trete ab und kehre heim, damit nicht, wenn er im Kampfe fällt, ein anderer den Genuß habe! (7) Und wer sich mit einer Frau verlobt, sie aber noch nicht heimgeführt hat, der trete ab und kehre heim, damit nicht, wenn er im Kampfe fällt, ein anderer sie heimführe! (8) Und wer furchtsam und verzagt ist, der trete ab und kehre heim, damit er nicht die anderen so mutlos mache wie er selbst ist!“ (XXIV 5) Hat jemand erst vor kurzem eine Frau genommen, so braucht er nicht mit in den Krieg zu ziehen; er soll ein Jahr für sein Haus frei sein, um seine Frau zu erfreuen. (XX 10) Wenn du gegen eine Stadt ziehst, sie zu belagern, so fordere sie zur Übergabe auf! (11) Geht sie darauf ein und öffnet sie die Tore, so sollen ihre Bewohner dir fronpflichtig sein. (12) Will sie aber nicht darauf eingehen, sondern mit dir kämpfen, so belagere sie! (13) Und wenn Jahwe sie in deine Hand gibt, so erschlag alle Männer darin mit dem Schwert! (14) Die Frauen und Kinder aber sowie das Vieh und alles Übrige magst du als Beute für dich behalten. (16) Dagegen darfst du in den Städten der Völker, die Jahwe dir zu eigen gibt, niemand am Leben lassen, (17) sondern mußt den Bann an ihnen vollstrecken[3], (18) damit sie euch nicht lehren, ihre Greuel nachzuahmen, die sie zu Ehren ihrer Götter verüben. (19) Mußt du eine Stadt längere Zeit belagern, so schlag nicht ihre Bäume mit der Axt um, sondern begnüge dich damit, ihre Früchte zu essen! Sind die Bäume Menschen, daß du mit ihnen kämpfen müßtest? (20) Nur die Bäume, die keine eßbaren Früchte tragen, magst du fällen, um Belagerungsgerät daraus zu bauen gegen die Stadt, die dir widersteht.

Verheißung und Drohung. (XXVIII 1) Wenn du nun dem Worte Jahwes, deines Gottes, gehorchst und die Gebote, die ich dir heute gebe, beachtest, so wird dich Jahwe erhöhen über alle Völker der Erde. (15) Wenn du aber dem Worte Jahwes nicht gehorchst, so werden seine Flüche über dich kommen. (XXX 11) Nicht zu schwer für dich und nicht zu fern ist dies Gesetz, das ich dir heute gebe. (12) Nicht im Himmel ist es, daß du sagen könntest: Wer steigt in den Himmel hinauf, es uns herabzuholen? (13) Auch ist es nicht jenseits des Meeres, daß du sagen könntest: Wer fährt übers Meer, es uns zu holen? (14) Nein, ganz nah ist dir das Wort: in deinem Munde und in deinem Herzen, so daß du danach tun kannst. (15) Sieh, ich habe dir heute vor Augen gestellt Leben und Heil, Tod und Verderben. (19) So wähle denn das Leben, (20) damit du wohnen bleibst in dem Lande, das Jahwe deinen Vätern verheißen hat!

Erklärungen

[1] So genannt nach den Laubhütten, in denen die Feiernden die Festwoche verbrachten. Vgl. Nehemia VIII 13-18!

[2] Zu der im Orient verbreiteten religiösen Prostitution vgl. Herodot I 199! „Hundegeld“ = Entlohnung eines männlichen Prostituierten. Daß die religiöse Prostitution auch in den Tempel zu Jerusalem eingedrungen war, zeigt 1. Könige XV 12 XXII 47 und 2. Könige XXIII  7, wo berichtet wird daß die Könige Asa Josafat und Josia die „Geweihten“ daraus vertrieben.

[3] Ähnliche Grausamkeit im Namen Jahwes zeigt Samuel in 1. Samuel XV und der Priesterkodex in 4. Mose XXXI, wo es heißt: (1) Jahwe sprach zu Mose: (2) „Nimm Rache für die Israeliten an den Midianiten!“ (6) Da sandte Mose je tausend Mann von jedem Stamm ins Feld. (7) Sie zogen gegen Midian und töteten alles was männlich war, (8) auch die Könige Midians. (9) Die Frauen und Kinder aber nahmen sie als Gefangene und ihre Lasttiere Herden und sonstige Habe als Beute mit. (10) Ihre Ortschaften und Zeltlager steckten sie in Brand. (14) Mose aber zürnte den Heerführern (15) und sagte: „Warum habt ihr die Frauen am Leben gelassen? (16) Gerade sie haben die Israeliten zur Untreue gegen Jahwe verleitet. (17) So tötet nun alle Knaben und jede Frau die schon mit einem Manne verkehrt hat! (18) nur die Mädchen die noch nicht mit einem Manne verkehrt haben laßt für euch am Leben!“